Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Der Firma Harvey-Dach VertriebsgesmbH.
Gewerbestraße 9, 3434 Tulbing
gem. § 31 Kartellgesetz
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels Österreichs sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Abs. 1. Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die
Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Angebot
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei Preis- und Konditionsänderungen hat der
Käufer das Recht, sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung vom Vertrag zurück zu
treten.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Lieferung
oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
4. Preise
4.1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungen, die
vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert
berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die
Rücknahme nicht durch separate Verordnungen geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.
4.2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem
Käufer nachzuweisen.
4.3. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht
und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und
Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des
Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber
bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur
Fortführung der Reparatur einzuholen.
4.4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und deshalb eine
Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch
erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des
Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
5. Lieferung
5.1. Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder
ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern
nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom
Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer
Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten
Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
bei Zulieferanten eintreten.
5.4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich
ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der
Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als
erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5.5. Eine durch Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den
Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von höchstens
½ %, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %
vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge
nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem
Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber
hinausgehender Schadenersatzansprüche ist für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
ausgeschlossen.
6. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen
Bei Bestellungen im Wert von unter € 75,- (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird
ein Kleinmengenzuschlag von € 15,- (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer)
eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt. Ebenfalls nur gegen
Nachnahme werden, unabhängig vom Wert, Ersatzteilelieferungen und Reparaturen ausgeführt.
7. Gefahrenübergang
Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart sein,
a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung
gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die
Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu
üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
b) geht bei Verkauf „frachtfrei bis ...“ (frei bis ...) die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.
8. Zahlung
8.1. Falls zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsziel:
Groß- und Detailhandel: 7 Tage mit 2% Skonto und 14 Tage netto ohne weiteren Abzüge.
Endkunden: Vorauskasse, Zahlung bei Abholung oder per Nachnahme.
8.2. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag
verlustfrei verfügen kann.
8.3. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens,
Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung
gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Interventionsgebühren eines
Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten.
8.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden
gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Bonifikationen hinfällig und rückverrechnet.
8.5. Die Sondernachlässe und Bonifikationen sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen
Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.
8.6. Ist der Verkäufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine
sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach
Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise
schon erfüllt sind, zurück zu treten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die
Lieferanten herleiten kann.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus
der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen.
9.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die
aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem
Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.
9.3. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, vom Verkäufer nicht gelieferten Waren
veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten
Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die
abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer
gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden
zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die vom Käufer eingezogenen
Beträge sind in seinen Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig
verwahrt für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle
erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
des Verkäufers zu beachten.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf eine vor dem Gefahrenübergang liegende
Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn dieser auf einem Fehler der Konstruktion, des
Materials oder der Ausführung beruht.
10.2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
10.3. Der Käufer hat sofort bemerkbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens
eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder
Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig
erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die
Haftung der Lieferfirma aufgehoben.
10.4. Bei Inanspruchnahme des Käufers aus dem Recht der Gewährleistung durch seinen
Vertragspartner, der Verbraucher ist, muss der Käufer innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung
seiner Gewährleistungspflicht dem Verbraucher gegenüber seine Gewährleistungsansprüche dem
Verkäufer gegenüber geltend machen. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes
beschränkt. Die Haftung des Verkäufers verjährt fünf Jahre nach Erbringung seiner Lieferung oder
Leistung.
10.5. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware verpflichtet, in
angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern,
oder entsprechende Gutschrift zu leisten.
10.6. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung kann
der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft
werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke
Ersatz geleistet wird.
10.7. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Lieferant
berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für
die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung
des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.
10.8. Die Transportkosten vom Standort des Verkäufers bis zu jenem des Käufers gehen zu Lasten des
Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order des Verkäufers eingehalten
wurde.
10.9. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche
Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.
10.10. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch
auf wie immer gearteten Schadenersatz wie z.B. für Verletzung von Personen, für Folgeschaden
an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn
besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten bzw. soweit ein
Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht.
11. Rücktritt vom Vertrag
11.1 Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Käufer erst nach Ablauf einer Nachfrist in der
Dauer der ursprünglichen Lieferzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu
leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers
gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung
oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist
geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die
Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als
die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
11.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus
obigen Gründen erklärt werden.
11.4 Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem Gewinn, sind im
Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen
und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht
übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer
steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu
verlangen.
12. Rückwaren
Bei Rückwaren ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen und es sind vom Käufer die
betreffenden Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummern sowie das Datum anzugeben.
Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Rücksendungen haben frei Haus
zu erfolgen.
13. Schutzwaren
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb
usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum
Vertragsabschluss kommt.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist
das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann
jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht kontaktieren.
14.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
14.3. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig
sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die
unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
14.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die
Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Stand: Juni 2020
BEILAGE
4. Änderung der Lieferadresse
Die Zustellung von Waren an eine andere Adresse als die Kundenlieferadresse (z.B. Versand direkt
auf eine Baustelle, zu einem Vertriebspartner oder Endkundenadresse des Elektroeinzel oder
Großhändlers) ist als spezieller Versand im Kundenauftrag definiert und wird mit einem
Bearbeitungsaufwand je nach Aufwand (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer)
verrechnet.